Tätigkeits­schwerpunkte

Wohnraummietrecht

Probleme und Streitigkeiten im Wohnraummietrecht berühren oftmals in besonders starkem Maße den persönlichen Interessenbereich der Beteiligten, da jedenfalls auf der einen Seite des Mietverhältnisses ein Mieter steht, für den das streitige Mietobjekt regelmäßig den Lebensmittelpunkt darstellt. Aber auch ohne Verkennung der gewichtigen, persönlichen Belange eines Mieters und seinem Anspruch auf individuelle Verwirklichung bedürfen auch die Rechte und Belange des Eigentümers und Vermieters bzw. der für ihn handelnden Verwalter einer angemessenen Vertretung. Für folgende Themen bin ich Ihre Ansprechpartnerin:

  • Vertragsprüfung
  • Mietmängel
  • Kündigungen sowohl des Mieters als auch des Vermieters (z.B. Eigenbedarfskündigungen oder Kündigungen wegen wirtschaftlicher Verwertung, aber auch wegen Mietrückständen)
  • Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen
  • Mieterhöhung (sowohl bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete als auch Modernisierungsmieterhöhungen)
  • Modernisierungen
  • Schönheitsreparaturen
  • Mietkaution
  • Umfang des Mietgebrauches
  • u.v.m.

Natürlich übernehme ich für Sie auch die Prozessführung durch alle Instanzen, um die bestehenden Ansprüche konsequent durchzusetzen.

Gerade die umfangreiche Kasuistik im Bereich der Schönheitsreparaturen durch den BGH bietet intensiven Beratungsbedarf. Sind die im Vertrag enthaltenen Vereinbarungen zu den laufenden Schönheitsreparaturen und zu einer Endrenovierungsklausel wirksam. Spielt es eine Rolle, ob das Mietobjekt renoviert oder unrenoviert übergeben wurde. Wer muss wann renovieren, was folgt daraus, wenn das Mietobjekt unrenoviert übergeben wurde, etc..

Die umfangreichen gesetzlichen Verpflichtungen, die dem Vermieter im Bereich der Modernisierungen auferlegt werden, können nach Erfüllung durch den Vermieter zu hohen Modernisierungsmieterhöhungen führen. Modernisierungen sind z.B. die Dämmung des Daches und/oder der Fassade, Austausch der Fenster, Modernisierung des Heizungssystems oder des Warmwassersystems etc.. Der Beratungsbedarf, der sich daraus für den Mieter und für den Vermieter ergibt, ist vielfältig. Welche formellen und materiellen Anforderungen müssen bereits im Rahmen der Modernisierungsankündigung beachtet werden, welche im Rahmen der Modernisierungsmieterhöhung. Was ist zu beachten, wenn gleichzeitig an einzelnen Gewerken Instandsetzungen durchgeführt werden. Was kann getan werden, wenn die mit der Modernisierungsankündigung berechnete Mieterhöhung finanziell nicht geleistet werden kann. Ist möglicherweise der Leistungsträger (Jobcenter oder Grundsicherung), von dem der Mieter Transferleistungen bezieht, verpflichtet, die Mieterhöhung zum Teil oder ganz zu übernehmen. Wann muss dieser sogenannte Härteeinwand dem Vermieter mitgeteilt werden.

Auch die Kaution wirft auf beiden Seiten des Mietverhältnisses Fragen auf. Wann muss die Kaution gezahlt werden. Was passiert während des Mietverhältnisses mit der Kaution. Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses noch einbehalten (Abrechnungsfrist). Muss die Kaution verzinst werden.

Gewerberaum­mietrecht

Im Rahmen des Gewerberaummietrechts ist der Beratungsbedarf sowohl des Mieters als auch des Vermieters auf Grund der weniger als im Wohnraummietrecht existenten Regelungen im BGB hoch. Das gilt insbesondere, da der BGH inzwischen eine Vielzahl von Entscheidungen aus dem Wohnraummietrecht auf das Gewerberaum­mietrecht übertragen hat. Die wichtigsten Fragen stellen sich dabei in folgenden Bereichen:

  • Form des Mietvertrages
  • Ausreichende Bestimmtheit des Mietgegenstandes
  • Vertragszweck
  • Mietzeit
  • Miete und Erhöhungsmöglichkeiten, um eine wirtschaftliche Grundlage zu erhalten
  • Konkurrenzschutz, wobei hier der sog. vertragsimmantente und der vereinbarte Konkurrenzschutz zu unterscheiden sind
  • Instandhaltung/Instandsetzung
  • Gewährleistungsausschluss
  • Regelungen für den Beendigungszeitpunkt
  • Kaution

Auch im Bereich des Gewerberaummietrechts werden Sie von mir gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Wohnungs­eigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht birgt auf Grund seiner komplizierten Struktur viele Probleme in sich. Diese können in dem Zusammenleben der Wohnungseigentümer an sich und den bestehenden Grenzen der einzelnen Miteigentumsanteile, sog. Sondereigentum, liegen. Zwar wird das Verhältnis der Wohnungseigentümer durch die sog. Teilungserklärung geregelt, jedoch ergeben sich auch in der Auslegung der Teilungserklärung diverse Probleme. Das Gemeinschaftseigentum wird in der Regel von einem Verwalter verwaltet. Auch hier stellen sich verschiedene Fragen, so z.B. nach den einzelnen Befugnissen des Verwalters, nach seiner ordnungsgemäßen Verwaltung, nach der Eigentümerversammlung, die durch den Verwalter einberufen und geleitet wird. In diesen und anderen Fragen werden Sie von mir begleitet und beraten. Auch die Überprüfung von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen übernehme ich für Sie. Ebenso werden von mir Beschlussanfechtungen sowie Nichtigkeitsverfahren durchgeführt. Regelungen zum Wohnungseigentumsrecht finden sich im WEG und in einer umfangreichen Rechtsprechung.